Regest
Melden rechtmäßige Wahl des Johann Konrad von Gemmingen zu Bischofskoadjutor,1der mit ehelicher Geburt, Alter, Priesterweihe, Reinheit des kath. Glaubens sowie reicher Erfahrung in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten alle vorgeschriebenen Voraussetzungen für das Bischofsamt erfüllt. Auf Rat des Nuntius Portia bitten sie um Bestätigung der Wahl und unter Hinweis auf die großen Belastungen ihrer Kirche um Befreiung von der Zahlung der üblichen Taxen. 2
Archiv
Arch. Vat. F. Borg. III, vol 68B, f. 110r—111r, Orig.
Brieftext
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